Honorar

Wir rechnen nach der gesetzlichen Steuerberatervergütungsverordnung StBVV ab.

 

Wir weisen darauf hin, dass grundsätzlich auch die Vereinbarung eines Honorars über bzw. unter dem gesetzlichen Rahmen möglich bzw. geboten sein kann.

 

Sie erhalten eine Auftragsbestätigung und Honorarvereinbarung für die entsprechenden Leistungen.

 

Grundlagen des Gebührenrechts

 

Bei der sogenannten Erstberatung bzw. Auskunft (§21 StBVV) reicht die Gebühr für ein erstes und einmaliges Beratungsgespräch (ca. 1/2h) gegenüber einem privaten Neumandanten abhängig vom Gegenstandswert, Komplexität und Zeitintensität der Fragestellung bis maximal 190 EUR (+ 19% USt).

Bei Unternehmen und Unternehmern gilt diese Deckelung nicht.


Soweit sich eine weiterführende Prüfung oder Beurteilung eines Sachverhaltes ergibt, handelt es sich nicht mehr um eine Erstberatung.

Diese Gebühr für die Erstberatung wird verrechnet, wenn sich aus der Erstberatung eine weitere Beauftragung ergibt, die damit thematisch in Zusammenhang steht.

Effektiv kostet Sie die Erstberatung bei nachträglicher Beauftragung (z.B. der Erstellung einer entsprechenden Steuererklärung) also häufig nichts extra.

Jedes Steuerhonorar ermittle ich individuell, das Honorar ist grundsätzlich nicht erfolgsabhängig, sondern im Wesentlichen abhängig von der Komplexität.
Der im Berufsstand vorrangig angewandte Mittelsatz kommt nur zur Anwendung, wenn er für die Komplexität des Auftrages angemessen ist.

Bei vereinbarten Pauschalen für laufende Steuerberatung werden Zusatzleistungen wie Termine, Telefonate etc. im Regelfall nicht gesondert abgerechnet. Sollten sich zusätzlich Kosten ergeben, sprechen wir darüber.

Tätigkeiten im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen werden auch als "Vorbehaltsaufgaben" bzw. originäre gesetzliche Aufgaben bezeichnet.

Die Höhe der Vergütung für einzelne Leistungen des Steuerberaters auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben richtet sich nach der vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV).

Die StBVV sieht Wertgebühren, Betragsrahmengebühren und Zeitgebühren vor.

Wertgebühren ermitteln sich auf Basis eines Gegenstandswertes nach Gebührentabellen unter Anwendung von Zehntelsätzen.

Um Kostensicherheit von Anfang an zu haben, sieht die Gebührenverordnung anstelle der Einzelabrechnung allerdings auch die Möglichkeit vor, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren (§ 14 StBVV). Sie kann nur schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr für laufend auszuführende Tätigkeiten (z.B. Buchhaltung, Beratung) vereinbart werden.

Für Leistungen auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben kann der Steuerberater auch eine höhere Gebühr, als sie sich aus der StBVV ergibt, fordern, wenn dies schriftlich mit dem Auftraggeber im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung vereinbart worden ist (§ 4 Abs. 1 StBVV). Auch hier besteht vorab Kostensicherheit.

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